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Hausverwaltung für Mietshäuser inklusive Heiz- und Nebenkostenabrechnung  bereits ab 14,00 EUR pro Monat/ Einheit.

 

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Falsche Klage gegen Wohnungseigentümer.

 

Wird die Entlohnung für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum fälschlicherweise gegen einzelne Wohnungseigentümer und nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft eingeklagt, kann später nicht die Parteibezeichnung korrigiert werden (Rubrumsberichtigung), wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im März 2011 zeigt.

 

Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft einen Handwerker mit Zimmerer-, Klempner- und Dachdeckarbeiten beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten wurde jedoch die Vergütung des Handwerkers nur teilweise beglichen. Der Unternehmer klagte deshalb im Jahr 2000 die Restvergütung in Höhe von 45.000 € gegen einzelne Wohnungseigentümer ein.

 

Der BGH wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Restwerklohn bestand nur gegen die Eigentümergemeinschaft, die den Auftrag erteilt hatte, nicht gegen die einzelnen Eigentümer. Es handelte sich somit um eine Schuld, die aus dem Vermögen der Eigentümergemeinschaft zu begleichen war. Eine gesamtschuldnerische Haftung von einzelnen Eigentümern kommt nur in Betracht, wenn sie sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klage richtete sich von Anfang nicht gegen die Gemeinschaft. Wegen der zwischenzeitlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften war die Gemeinschaft der verklagten Eigentümer jedoch alleinige Schuldnerin der Klageforderung. Denn die Partei eines Rechtsstreits ergibt sich aus der Bezeichnung in der Klageschrift. Hier waren die einzelnen Wohnungseigentümer Partei geworden. Die Klage beruhte also auf der bewussten Entscheidung, nicht die in der Rechnung genannte Eigentümergemeinschaft, sondern deren Mitglieder zu verklagen. Deshalb war eine spätere Berichtigung der Klage, in der die Eigentümergemeinschaft als verklagte Partei zu adressieren war, nicht mehr möglich (BGH, Urteil v. 10.03.11, Az. VII ZR 54/10).

Glatteis: WEG kann die Streu- und Räumpflicht an Dritte übertragen!

 

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 04.09.2012 - 716b C 53/12

 

Die WEG als Eigentümerin eines Grundstücks trifft die Pflicht, Geh- und Fahrradwege in der erforderlichen Breite vom Schnee und Eis zu reinigen. Diese Pflicht kann die WEG wirksam auf Dritte übertragen. Dabei trifft die WEG die Pflicht, eine geeignete Person auszuwählen und diese im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu überwachen.

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com